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Tipps zum Geld sparen und Geld verdienen im Alltag.

Auktionen deutscher Amtsgerichte :


Deutsche Amtsgerichte versteigern im Auftrag von Gläubigern persönlichen und betrieblichen Besitz von Schuldnern.

Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann sowohl wegen eines dinglichen Anspruchs, beispielsweise aus einer Grundschuld oder Hypothek, als auch wegen eines persönlichen (Zahlungs-)Anspruchs erfolgen.

Hierbei geht es den Gläubigern vrnehmlich darum, wenigstens noch irgendein Geld zu bekommen.

Die Bekanntgabe von Versteigerungen erfolgt meißt mit dem Aushang am schwarzen Brett. Dort sind dann Ort, Datum und die Beschreibung der zu versteigernden Artikel zu ersehen.

Wem der Weg zu weit ist, erfragt einfach telefonisch die anstehenden Versteigerungen.


Versteigerungen aller Art :


1) Zwangsversteigerungen von Immobilien aller Art (Häuser, Gewerbeobjekte, Garagen, Grundstücke, ... ) :

Worauf es ankommt, wenn der Hammer fällt :

Im Jahr 2008 wurden in Deutschland rund 100000 Immobilien zwangsversteigert - Tendenz steigend. Viele der angebotenen Häuser, Wohnungen, Garagen und Grundstücke wechseln ihren Besitzer weit unter Verkehrswert. Was für die einen oft die letzte Möglichkeit ist, sich aus einem finanziellen Desaster zu retten, beschert anderen die Chance, sich ihren Traum vom Eigenheim zu erfüllen, bzw. die eingesetzten finanziellen Mitteln bei Wiederverkauf zu vermehren.

Erfolgreich mitzusteigern heißt mehr, als sich in den Auktionssaal zu setzen und ein paar mal den Finger zu heben. Zunächst müssen Interessenten wissen, wo sie Immobilien finden : Die Amtsgerichte geben ihre Angebote in der Tageszeitung und im Amtsblatt bekannt. Es lohnt sich auch, auf Internetseiten wie www.zvg.com zu suchen. Vergessen Sie nicht, sich das Aktenzeichen zu notieren. Mit dessen Hilfe können Sie auf dem Amtsgericht ein bis zwei Monate vor der Auktion die Versteigerungsakte einsehen. Diese enthält vom Gericht bestellte Gutachten zum Verkehrswert sowie zum Zustand des Hauses. Wichtig ist auch ein Blick auf den Grundbuchauszug : Dieser gib Auskunft darüber, ob auf der Immobilie eine Grundschuld oder Hypothek lastet, die der Käufer übernehmen muss.

Nachdem Sie ihre Vorauswahl getroffen haben, sollten Sie sich das Haus anschauen - zumindest von außen. Ein Blick in Keller, Wohnraum und Dachboden ist ebenfalls zu empfehlen - ohne Anmeldung muß Sie der Besitzer allerdings nicht hereinlassen.

Tipp : Versuchen Sie, über die Gläubigerbank einen Termin mit ihm zu vereinbaren und bringen Sie nach Möglichkeit einen Bauexperten mit.

Bevor Neulinge mitbieten, sollten Sie einige Versteigerungen besucht haben, um sich über den Ablauf und die Regeln zu informieren. So müssen Interessenten nach ihrem ersten Gebot zehn Prozent des Verkaufswertes beim Auktionator als Sicherheit hinterlegen - in bar oder als Verrechnungsscheck. Wer den Zuschlag erhält, muss die restliche Summe einige Wochen nach der Auktion bezahlen. Vergessen Sie Ihren Personalausweis nicht (für Ausländer : Reisepass mit Meldebescheinigung).

Die wichtigste Regel lautet : Setzen Sie sich unbedingt eine Obergrenze, bis zu der Sie mitsteigern wollen. Sonst droht die Gefahr, sich im "Bietrausch" zu verzocken! Trick : Viele Bieter steigen bei runden Summen aus - wer sein Limit z.B. nicht bei 100000 €, sondern bei 110000 € festsetzt, hat eine höhere Chance, den Zuschlag zu bekommen. Nicht vergessen : Gibt es Ansprüche Dritter, z.B. Grundschulden, müssen Sie diese zum Auktionspreis addieren, um auf den "wahren" Preis zu kommen.

Wer das höchste Gebot abgiebt, ist nicht automatisch neuer Eigentümer. Das Objekt muss laut Zwangsversteigerungsgesetz mindestens 50 % seines Verkehrswertes einbringen. Liegt der Erlös unter 70 % des Verkehrswertes, können zudem die Gläubiger den Zuschlag verweigern. In solchen Fällen wird ein neuer Auktionstermin vereinbart.

Wer einmal den Zuschlag bekommt, kann nicht mehr zurück : Reklamationen oder Umtausch sind bei ersteigerten Immobilien ausgschlossen (das glit eigentlich für alle zu versteigerten Objekte : Autos, Kameras, Immobilien, Gold, Uhren, Grundstücke, ...).

1. Mit dem Versteigerungstermin werden u. a. die Versteigerungsbedingungen bekanntgegeben, deren wichtiger Teil das sogenannte geringste Gebot ist. Das geringste Gebot setzt sich aus zwei Teilen zusammen : den bestehenbleibenden Rechten und dem Mindestgebot. Bei Abgabe eines Gebotes ist zu beachten, daß der Betrag der bestehenbleibenden Rechte in dem zu nennenden Bargebot nicht enthalten ist.

2. Die Bieter haben sich durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapieres (Personalausweis/Reisepaß mit Meldebescheinigung) zu legitimieren.

3. Die Bieter haben ihre Gebote mündlich und in deutscher Währung abzugeben. Ein Gebot ist nur wirksam, wenn es mindestens die Höhe des geringsten Gebotes erreicht oder ein schon abgegebenes und wirksames Gebot übersteigt. Es ist zweckmäßig, möglichst mit "runden Beträgen" zu bieten. Mit der Abgabe von Geboten sollte nicht bis zum Schluß der Versteigerung gewartet werden.
Bei Geboten für einen Dritten ist eine Bietungsvollmacht in öffentlich beglaubigter Form bei Abgabe des Gebotes vorzulegen. Bei Geboten für kaufmännische Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, ist ein beglaubigter Handelsregisterauszug neuen Datums vorzulegen.

4. Sicherheitsleistung ist nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten zu erbringen.
Die Sicherheit ist in der Regel in Höhe von 1/10 des festgesetzten Verkehrswerts, mindestens in Höhe der Verfahrenskosten und sofort
- in barem Geld,
- mit einem durch die Landeszentralbank bestätigtem Bankscheck (*)
- mit einem Verrechnungsscheck, ausgestellt von einem zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut im Innland zahlbar (*)
- durch Bankbürgschaft mit Verpflichtung im Inland zu erfüllen

zu leisten.

(*) = Die Vorlegungsfrist darf nicht vor dem 4. Tag nach dem Versteigerungstermin ablaufen !

5. Wenn das abgegebene Mindestgebot einschließlich des Betrages bestehendbleibender Rechte nicht mindestens die Hälfte des bekanntgegebenen Verkehrswertes erreicht, ist nach § 85 a ZVG der Zuschlag von Amts wegen zu versagen. Übersteigt das Mindestgebot diese Wertgrenze, bleibt es aber unter 7/10 des Verkehrswertes, kann ein Verfahrensbeteiligter unter den Voraussetzungen des § 74 a ZVG die Zuschlagsversagung beantragen. Falls der Zuschlag bereits einmal aus diesen Gründen versagt worden ist, entfallen diese Wertgrenzn für einen neuerlichen Versteigerungstermin.

6. Die Bietungszeit beginnt mit der Aufforderung zum Bieten, dauert mindestens 30 Minuten und endet nach dreimaligem Aufruf des letzten Gebotes mit der Erklärung des Schlusses der Versteigerung.

7. Während der Bietungszeit besteht die Möglichkeit, von dem beschränkten Akteneinsichtsrechts Gebrauch zu machen und sachbezogene Fragen an den amtierenden Rechtspfleger zu stellen.

8. Der Zuschlag kann unmittelbar nach Schluß der Versteigerung im Versteigerungstermin oder in einem besonderen Verkündungstermin, der regelmäßig nicht über eine Woche hinaus bestimmt wird, erteilt werden.

9. Das Bargebot zuzüglich 4 % Zinsen ist in einem Verteilungstermin, dessen Anberaumung rechtzeitig bekanntgegeben wird, in barem Geld (nicht Scheck, Bankbürgschaft oder dergleichen) zu zahlen, soweit nicht rechtzeitig unbare Überweisung oder Einzahlung am Schalter der Gerichtskasse gewählt wird.

Statt Barzahlung ist auch die Vorlage einer Befriedigungserklärung eines hebungsberechtigten Gläubigers in öffentlich beglaubigter Form oder die Vereinbarung des Bestehenbleibens eines erloschenen dinglichen Rechts möglich.

10. Ein Anspruch auf Gewährleistung ist weder gesetzlich vorgesehen noch erzwingbar.

Sollten Sie mit dem Gedanken spielen, für sich oder zum Wiederverkauf von Immobilien aller Art sowie Grundstücken die Dienste eines Maklers in Anspruch zu nehmen, bitte ich zu beachten, daß in dem Moment, wo ein Makler Sie über ein Haus informiert (es reicht die Herausgabe der Adresse bzw. des Exposés !), oder zwischen Ihnen und dem Verkäufer vermittelt, Provision verlangen kann, wenn es zum Verkauf kommt. Auch einige Internet-Datenbanken werden von Maklern geführt (z.B. unter www.immopool.de). Wer dort Unterlagen anfordert, muß ebenfalls im Fall eines Kaufs Provision zahlen. Wer das Selbe Haus von zwei Maklern angeboten bekommt, muß bei Vertragsabschluß unter Umständen zweimal zahlen. Schicken Sie das zweite Angebot deshalb sofort mit dem Hinweis zurück, daß Sie das Haus schon kennen. Verschweigt der beauftragte Makler Ihnen wissentlich Mängel oder informiert er Sie falsch, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz.
Die Provision der Makler liegt zwischen 3,5 und 4,7 Prozent des Kaufpreises - inkl. Mehrwertsteuer. Kommt kein Kaufvertrag zustande, erhält der Makler keinen Cent.

2) Zwangsversteigerungen von Fahrzeugen : ... mehr lesen ...



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